Interessengemeinschaft der Schützenvereine des Kreises Unna.
Gegründet 1953.
S a t z u n g:
§ 1. Name, Sitz und Ziel
Die Vereinigung führt den Namen " Interessengemeinschaft der Schützenvereine des Kreises Unna. " Abkürzung: " I.G. Kreis Unna. " Die I.G. hat ihren Sitz in Unna. Die I.G. ist politisch und konfessionell neutral. Die I.G. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes " steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.
§ 2. Zweck
Zweck der I.G. ist die Erhaltung und Förderung des Schützenbrauchtums, die Pflege der Kameradschaft, sowie die Pflege des Schießsports durch organisiertem Wettstreit, Die I.G. berät die angeschlossenen Vereine in Fragen rund ums Schützenwesen.
§ 3. Mitgliedschaft
Mitglied der I.G. kann jeder Schützenverein des Kreises Unna werden. Über die Aufnahme eines Vereins entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedsvereine erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der I.G. Dies gilt auch bei ihrem Ausscheiden.
§ 4. Beitragspflicht
Die Mitgliedsvereine verpflichten sich einen Beitrag an die I.G. zu zahlen. Die Höhe des Beitrages wird in der jährlich stattfindenden Generalversammlung festgelegt.
§ 5. Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft eines Vereins in der I.G. erlischt
a) durch schriftlichen Austritt des Vereins gegenüber dem Vorstand der I.G.
b) durch Ausschluss, wenn der Verein seinen Verpflichtungen gegenüber der I.G. nicht nachkommt.
§ 6. Organe der I.G.
Organe der I.G. sind
a) der Vorstand
b) die Generalversammlung.
§ 7. Vorstand
Der Vorstand der I.G. besteht aus
dem 1. und 2. Vorsitzendem dem 1. und 2. Geschäftsführer dem 1. und 2. Kassierer den 3 Beisitzern dem 1. und 2. Schießwart, sowie der Damenschießwartin.
Den geschäftsführenden Vorstand bilden der 1. Vorsitzende, der 1. Geschäftsführer und der 1. Kassierer.
§ 8. Aufgaben des Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand vertritt die I.G. nach innen und außen.
Der 1. Vorsitzende hat die Geschäfte der I.G. nach den Vorschriften der Satzung und der gefaßten
Beschlüsse zu führen und zu überwachen. Er beruft die Sitzungen des Vorstandes, sowie die
Versammlung der I.G. ein und leitet diese. Während seiner Amtszeit als Vorsitzender der I.G. trägt er
die Bezeichnung " Oberst ".
Der 1. Geschäftsführer hat den laufenden Schriftverkehr der I.G. zu führen. Er hat von allen Sitzungen
und Versammlungen Niederschriften zu fertigen und zu sammeln. Die Niederschriften sind von ihm
und dem Leiter der Sitzung oder Versammlung zu unterzeichnen.
Der 1. Kassierer verwaltet verantwortlich das Vermögen der I.G.. Er hat jährlich der
Generalversammlung eine geprüfte Kassenabrechnung vorzulegen.
Bei Abwesenheit des 1. Vorsitzenden, des 1. Geschäftsführers, des 1. Kassierers werden deren
Aufgaben von den jeweiligen Vertretern übernommen.
Die Beisitzer stehen dem Vorstand mit Rat und Tat zur Seite.
Das Schießwartgremium regelt den sportlichen Schießbetrieb innerhalb der I.G. nach den Regeln der
Sportordnung der I.G.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
Über vorzunehmende Ausgaben entscheidet der 1. Vorsitzende und der 1. Kassierer. Ausgaben der
I.G., welche über das jährliche Beitragsaufkommen hinausgehen, müssen vom Gesamtvorstand ihre
Zustimmung haben.
§ 9. Versammlungen
Im 1. Quartal eines jeden Jahres findet die Generalversammlung der I.G. statt. Hierzu sind die
Mitgliedsvereine schriftlich, mit einer Frist von 2 Wochen, unter Bekanntgabe der Tagesordnung,
einzuladen.
Die Generalversammlung nimmt die Berichte des 1. Vorsitzenden, des 1. Geschäftsführers, des 1.
Kassierers und der Kassenprüfer entgegen und faßt Beschluss über die Entlastung des Vorstandes.
Die Generalversammlung hat das Vorschlagsrecht für die Besetzung des Vorstandes. Jährlich scheidet
die Hälfte der Vorstandsmitglieder aus. Wiederwahl ist möglich.
Im Kalenderjahr mit der geraden Zahl scheiden aus:
der 2. Vorsitzende
der 1. Geschäftsführer
der 2. Kassierer
der 2. Beisitzer und
der 1. Schießwart.
Im Kalenderjahr mit der ungeraden Zahl scheiden aus:
der 1. Vorsitzende
der 2. Geschäftsführer
der 1. Kassierer
der 1. und 3. Beisitzer und
der 2. Schießwart und die Damenschießwartin.
Zur Überwachung der ordentlichen Geschäftsführung sind 2 Kassenprüfer zu wählen. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. In jedem Jahr scheidet ein Kassenprüfer aus. Wiederwahl im Jahr des Ausscheidens ist nicht möglich.
Der Vorstand kann weiterhin außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er hat diese einzuberufen, wenn dieses von der Hälfte der Mitgliedsvereine verlangt wird.
§ 10. Stimmrecht und Wahlen
Jeder Verein hat mindestens 2 stimmberechtigte Delegierte. Liegt die Mitgliederzahl eines Vereins über 200, so ist, je angefangene 100 Mitglieder, 1 weitere Person stimmberechtigter Delegierter. Um beschlussfähig zu sein, muss mindestens die Hälfte der Delegierten der Mitgliedsvereine anwesend sein. Beschlüsse der Versammlungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Satzungsänderungen können nur mit Zustimmung einer 3/4 Mehrheit der Delegierten beschlossen werden. Zu dem Beschluss, die I.G. aufzulösen, ist die 3/4 Mehrheit aller Delegierten erforderlich. Die Wahlvorschläge erfolgen durch Zuruf. Die Wahlen werden offen durch Handzeichen durchgeführt. Gehen allerdings mehrere Vorschläge für die Besetzung eines Amtes ein, muss geheim (Zettelwahl) gewählt werden. Die Beschlüsse der Versammlungen sind schriftlich niederzulegen.
§ 11. Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden folgende Daten erhoben:
Name des Vereins Name, Vorname von Vorstandsmitgliedern Geburtsdatum Anschrift Telefonnummern und E-Mail-Adresse
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliederverwaltung elektronisch verarbeitet und gespeichert. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nur, soweit es zur Erfüllung des Vereinszwecks dienlich ist. Eine Datenweitergabe zu kommerziellen Zwecken ist ausgeschlossen. Der Verein veröffentlicht Namen und Bilder von Veranstaltungen und deren Teilnehmern auf der vereinseigenen Homepage, in Vereinsnachrichten und in Berichten der Tagespresse über das Vereinsleben.
Jede Person hat jederzeit die Möglichkeit, ohne Begründung, einer Veröffentlichung von Namen und Bildern ganz oder teilweise zu widersprechen. Der Widerspruch ist einem der Vorstandsmitglieder formlos anzuzeigen.
§ 12. Auflösung
Bei Auflösung der Interessengemeinschaft fällt das Barvermögen dem Deutschen Roten Kreuz des Kreises Unna zu. Alle anderen Gegenstände, z.B. Tischglocke, Wanderpokale und Schützenkette werden zur Aufbewahrung dem Heimatmuseum der Stadt Unna übergeben
.
§ 13. Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 24.02.1990 der Generalversammlung vorgetragen und mit ausreichender Mehrheit beschlossen. Die Satzung löst damit die Satzung vom 03.05.1979 ab und ist mit dem Datum vom 24.02.1990 in Kraft getreten. Erneut verändert in der Generalversammlung am 1. März 2019
Unna, den 25.02.1990
gez. Karl Reckmann gez. Josef Ringel gez. Horst Filthaus
1. Vorsitzender 2. Vorsitzender 1. Geschäftsführer
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